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23.01.2026

Verordnung der Asylzuständigkeitsbestimmung

In seiner Stellungnahme zum Entwurf des Bundesinnenministeriums für eine AsylZBV-Neufassung spricht der Bundesverband sich dafür aus, die Zuständigkeit für asyl- und aufenthaltsrechtliche Entscheidungen beim BAMF zu belassen.

Der Referentenentwurf zielt auf die Anpassung der AsylZBV an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), insbesondere an die Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung) und die Verordnung (EU) 2024/1358 (Eurodac-III-Verordnung). Die Neuregelung der Zuständigkeiten ist vor dem Hintergrund der erweiterten Aufgaben im Bereich der Datenspeicherung, -pflege und -übermittlung grundsätzlich nachvollziehbar. Kritisch zu bewerten ist jedoch, dass die im Entwurf vorgesehene Zuständigkeitsverlagerung auf die Grenzbehörden (§ 3 AsylZBV-E) weder den Vorgaben des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München (VG München, Beschluss vom 4. Mai 2021, M 22 E 21.30294) entspricht noch sachlich gerechtfertigt ist. Die Zuständigkeit für asyl- und aufenthaltsrechtliche Entscheidungen sollte vielmehr beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verbleiben, das über die notwendige fachliche Expertise und die strukturellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Prüfung verfügt.

  • Stellungnahme

    Stellungnahme des AWO-Bundesverbands zum Verordnungsentwurf des Bundesministerium des Inneren zu einer Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

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