22.04.2024

Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen verfasst und dem AWO Bundesverband Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Anlässlich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, welches die Anwendung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB und die darin enthaltene Unwirksamkeitsregelung von im Ausland geschlossenen Ehe, bei denen ein Ehepartner das 16te Lebensjahr zum Zeitpunkt des Eheschlusses noch nicht vollendet hat, für zum Teil verfassungswidrig erklärt, führt das BMJ den § 1305 BGB ein und regelt die Folgen und Heilungsmöglichkeiten dieser unwirksamen Ehe.

Der AWO Bundesverband e.V. hält die Beibehaltung der Regelung für sinnvoll und begrüßt die Ergänzungen. Die Unwirksamkeitserklärung ziehen wir der Einzelfallprüfung vor, denn wir hegen Zweifel, dass die Prüfung der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall durchgeführt werden kann.

Die Unwirksamkeitsregelung ist eine klare Position gegen Minderjährigenehen. Für die AWO ist der Minderjährigenschutz als Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung. Kinder brauchen bei ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten in der sozialen Gemeinschaft Unterstützung und Förderung durch den Staat. Die Minderjährigen in Ehen sind häufig Mädchen. Häufig ist die Ehe mit einer Trennung des Mädchens von seiner Familie sowie mit dem Ende des Schulbesuchs der Betroffenen verbunden. Die frühe Ehe führt damit regelmäßig zu einer Beschränkung der Bildung und der ökonomischen Entwicklungsmöglichkeiten. Mit einer frühen Eheschließung steigt die Wahrscheinlichkeit für frühe, häufige und hochriskante Schwangerschaften. Frühe Sexualkontakte, Schwangerschaft und Geburt stellen wiederum ein großes gesundheitliches Risiko für Mädchen und junge Frauen dar. Für die AWO ist es ein dringliches Anliegen, den Minderjährigenschutz für die Betroffenen von Minderjährigenehen zu bewirken. Daher ist die Beibehaltung der Unwirksamkeitsregelung besonders wichtig.

Die Ergänzung der Folgenregelung und die Heilungsmöglichkeiten halten wir für geeignet, den Schutzbereich des Art. 6 GG angemessen zu wahren und dem Anliegen Rechnung getragen, den inländischen Fortbestand von Auslandsehen zu verhindern, bei denen die Eigenverantwortlichkeit der Entscheidung der Minderjährigen, sie einzugehen, nicht gesichert ist und das Ziel erreicht, Kinderehen international zu überwinden.