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17.03.2025

Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz

Zu Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung von Geflüchteten aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz hat die AWO gemeinsam mit den anderen BAGFW-Verbänden eine Arbeitshilfe mit entsprechenden Informationen für die Beratungspraxis publiziert.

Der vorübergehende Schutz sowie die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wurden für geflüchtete Ukrainer*innen, Nicht-Ukrainer*innen mit unbefristetem Aufenthaltstitel in der Ukraine und deren Familienangehörige um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert. Ob der vorübergehende Schutz über dieses Datum hinaus erneut verlängert wird, ist derzeit noch unklar. Viele dieser Personengruppen wünschen sich jedoch eine langfristige Perspektive in Deutschland und möchten sich frühzeitig über Möglichkeiten zur Verstetigung ihrer Aufenthaltserlaubnis informieren.

Die Frage, welche Aufenthaltstitel neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt werden können, um den weiteren Aufenthalt unabhängig vom Fortbestand des vorübergehenden Schutzes zu sichern, sowie die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung durch eine Niederlassungserlaubnis, sind für die Beratungspraxis von großer Relevanz. Besonders relevant sind dabei jene Aufenthaltstitel, die – anders als die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG – den Weg zur Einbürgerung ermöglichen.

Diese Arbeitshilfe soll diesem Bedarf gerecht werden und entsprechende Informationen für die Beratungspraxis bereitstellen. Der Fokus liegt insbesondere auf geflüchteten Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, die unter den vorübergehenden Schutz fallen und bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen oder diese noch erhalten werden.

  • Arbeitshilfe für die Beratungspraxis

    Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz – Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung

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