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20.02.2015 | Artikel

Neue Energieauditpflicht für Nicht-KMUs

Von: Steffen Lembke

 

Die neue Verpflichtung begründet sich auf der am 5. Februar im Bundestag beschlossenen Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G). Demnach ist vorgesehen, dass Nicht-KMUs bis zum 5. Dezember 2015 die Durchführung eines Energieaudits nachweisen müssen . Betroffen sind gemäß der KMU-Definition Unternehmen, welche
über 250 Mitarbeitende, 50 Millionen EUR Jahresumsatz oder 43 Millionen EUR Bilanzsumme
vorweisen können. Die Anforderungen an das Energieaudit sind in der Norm DIN EN 16247-1 vom Oktober 2012 geregelt. Für die Durchführung muss das Unternehmen eine unabhängige Person beauftragen, welche über eine ausreichende Qualifizierung verfügt und/oder bei einem akkreditierten Prüfinstitut im Bereich Energie- bzw. Umweltmanagement als Auditor/in gelistet ist. Wird eine betriebsinterne Person beauftragt, darf diese nicht direkt an Tätigkeiten beteiligt sein, die in das Audit einbezogen werden. Das Audit muss grundsätzlich auf aktuellen Betriebsdaten basieren und alle vier Jahre erneuert werden.
Auf ein Energieaudit verzichten kann, wer bereits über ein Umweltmanagementsystem nach EMAS III oder ein Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001 vorweisen kann. Ist mit der Einführung eines solchen Energie- oder Umweltmanagementsystems begonnen worden, so wird eine Übergangsfrist bis Ende 2016 gewährt.
Die Nichterfüllung der Energieauditpflicht stellt nach dem Gesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Überprüfung der Umsetzung erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das Gesetz wird am 6. März 2015 im Bundesrat diskutiert, ist jedoch nicht zustimmungspflichtig. Gemeinhin wird von einer Rechtsverbindlichkeit der Energieauditpflicht ab Frühjahr 2015 ausgegangen.
Weitere Informationen:
Factsheet der Bundesregierung Entwurf zur Änderung des EDL-G DIN EN 16247 Norm (kostenpflichtig)

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