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09.12.2015 | Artikel

Krankenhausstrukturgesetz verbessert häusliche Versorgung bei schwerer Krankheit

Von: Claudia Pohl

 

Das Krankenhausstrukturgesetz hat Ergänzungen vorgenommen, die die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung von kranken Menschen, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt künftig gut regelt. Damit wird eine bisher häufig bestehende Lücke in der Versorgung von Versicherten ab 1.1.2016 geschlossen.
Versicherte können dann gemäß § 37 SGB V Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung als Leistung der Häuslichen Krankenpflege in Anspruch nehmen, ohne dass gleichzeitig Behandlungspflege erforderlich ist. Des Weiteren wurde die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe für alle Versicherten ins Gesetz aufgenommen. Bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit kann diese Leistung für maximal 4 Wochen in Anspruch genommen werden, bei bis zu zwölfjährigen Kindern im Haushalt bis zu 26 Wochen.
Der neu eingeführte §39c SGB V sieht den Anspruch auf Kurzzeitpflege vor, wenn Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen und keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegt. Der Anspruch ist auf 4 Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Die Aufwendungen werden bis zu der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze von 1612 Euro übernommen.

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