Aktuell
01.07.2015 | Artikel

Energieauditpflicht: Umsetzung durch "Multi-Site-Verfahren"

Von: Steffen Lembke

 

Verfügt ein Unternehmen über mehrere Standorte, so ist es nicht unbedingt notwendig, für jeden dieser Standorte ein einzelnes Audit durchzuführen. Mehrere gleichartige Standorte können durch repräsentative Stichproben in einem "Multi-Site-Verfahren" bewertet werden. Hierbei werden Cluster von Standorten gebildet .
Das vom Bundesamt für Ausfuhrkontrolle herausgegebene "Merkblatt für Energieaudits" geht detailliert auf diese Möglichkeit ein (vgl. Seite 16 ff.).
Entscheidend ist, dass Arbeitsprozesse und Tätigkeiten bei allen im Multi-Site-Verfahren behandelten Standorten im Wesentlichen gleichartig sind und mit ähnlichen Methoden und Verfahren durchgeführt werden. Kriterien zum Clustern von Standorten können z.B. sein:
Art der Tätigkeiten Energieverbrauchsprofile Größe und Mitarbeiterzahl der Standorte Baujahr der Liegenschaften
Die Anzahl der Standorte, an welchen ein Energieaudit durchzuführen ist, ergibt sich aus der Quadratwurzel der Gesamtstandorte eines Clusters. So würden bspw. bei einem Cluster aus 25 gleichartigen Kindertagesstätten fünf repräsentative Kitas ausgewählt und untersucht. Die Auswahl der zu untersuchenden Standorte kann sich an folgenden Aspekten orientieren:
Unterschiedliche Größe der Standorte Abweichungen in Arbeitsverfahren / Schichtmodellen Komplexität der Prozesse Geographische Verteilung der Standorte Ergebnisse vorangegangener Energieaudits
Erkenntnisse, welche aus den Energieaudits gewonnen werden, müssen auf die jeweils nicht untersuchten Standorte übertragbar sein. Die Kriterien zur Bildung der Cluster sowie zur Auswahl der untersuchten Standorte müssen in der Dokumentation festgehalten und nachvollziehbar sein. Auch muss die Vergleichbarkeit erläutert werden.
Im Rahmen der alle vier Jahre durchzuführenden Wiederholungsaudits, sollen dann jeweils neue Standorte ausgewählt werden.
Das Multi-Site-Verfahren ist auch bei verbundenen Unternehmen sowie Partnerunternehmen anwendbar . Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn mehrere einzelne Einrichtungen eines Trägers in eigene gemeinnützige GmbHs ausgegliedert wurden. Auch in diesem Fall gelten die oben beschriebenen Kriterien für die Gleichartigkeit der Standorte. Die Koordination zwischen den einzelnen Gesellschaften (z.B. gemeinnützige GmbHs) sowie die schriftliche Absicherung der nicht untersuchten Standorte, dass sie als Teil des Clusters die Energieauditpflicht erfüllen, obliegt Geschäftsführung oder Vorstand des höchsten Mutterunternehmens. Welche juristische Person diese Rolle innehat, muss im Einzelfall geprüft werden. Im Regelfall sind dies jedoch die Gliederungen der AWO.

Empfehlen Sie diese Seite weiter:

Laden...

© 2024 AWO Bundesverband e.V...