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03.12.2015 | Artikel

BAGFW Stellungnahme zur Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts

Von: Anna Droste-Franke

 

Am 01. Dezember 2015 haben die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege eine gemeinsame BAGFW-Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie abgegeben. Die Verordnung setzt in einem zweiten Umsetzungsschritt das 2014 verabschiedete EU-Legislativpaket zur Modernisierung des Vergaberechts um. Zuvor war in einem ersten Schritt das Vergabemodernisierungsgesetz (VergModG) auf den Weg gebracht worden, welches eine umfassende Novellierung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorsieht und sich derzeit in 2. und 3. Lesung in den parlamentarischen Beratungen befindet.
Die Einzelheiten der Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen werden in der neuen, mehrere Einzelverordnungen umfassenden Mantelverordnung geregelt. Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ergeben sich aus der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung, Artikel 1). Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen finden sich im Abschnitt 3 der neuen Vergabeverordnung. Abschnitt 3 konkretisiert damit das Verfahren für die in § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten öffentlichen Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen. Die Vorschriften sollen der Umsetzung des Sonderregimes nach den Artikeln 74 bis 77 der Richtlinie 2014/24/EU dienen.
Der BAGFW bedauerte in ihrer Stellungnahme, dass der Entwurf dem vom Vergabemodernisierungsgesetz vorgegebenen Muster folgt und den Besonderheiten sozialer Dienstleistungen allenfalls punktuell Rechnung trägt. Zwar begrüßt die BAGFW einige der ergänzenden Verfahrensregeln, wie die weitgehende Freigabe der Verfahrensarten für die Auftraggeber sowie die Möglichkeit, die Laufzeit von Verträgen zu verlängern. Nachbesserungsbedarf sieht die BAGFW jedoch insbesondre bei den bieterbezogenen Qualitätskriterien. Bieterbezogene Qualitätskriterien müssen in erster Linie eine Aussage über die individuelle Leistung der Bieter zulassen. Das ist jedoch nicht möglich, wenn ihre Erfüllung wie bei der von der Bundesagentur für Arbeit vorrangig zugrunde gelegten Integrationsquote überwiegend äußeren Einflüssen unterliegt, die sich der Steuerung der Bieter entziehen. Die BAGFW hat deshalb einen eigenen Regelungsvorschlag zu § 65 Absatz. 3 der neuen Vergabeverordnung unterbreitet, welcher die in der Qualitätssicherung etablierten Kriterien Strukturqualität, Prozessqualität und Ergebnisqualität abbildet.
Die ausführliche Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts finden Sie unten stehend.

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