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Hinweisgebersystem

Liegen aus Ihrer Sicht Fehlverhaltensweisen von Mitarbeitenden der AWO oder mögliche Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder AWO-Regularien und Verhaltensgrundsätze vor, die den Bundesverband, seine Tochter- oder Enkelgesellschaften als Beschäftigungsgeber betreffen bzw. in einem anderen beruflichen Kontext zum Bundesverband stehen, informieren Sie uns bitte. Jeder begründete Hinweis bietet die Chance, die entsprechenden Prozesse kritisch zu überprüfen, fehlerhaftes Verhalten zu unterbinden und Arbeitsabläufe stetig zu verbessern. Für Hinweise stehen Ihnen interne wie externe Meldewege zur Verfügung.

Persönlich

Nach Vereinbarung sind persönliche Treffen in der barrierefrei zugänglichen Geschäftsstelle oder Videotelefonate möglich.

AWO Bundesverband e.V.
Stabsstelle Governance
Blücherstraße 62 – 63
10961 Berlin

Per Post oder E-Mail

Schreiben Sie uns eine E-Mail an:
hinweisgeber_in@awo.org

oder informieren Sie uns per Post an:
AWO Bundesverband e.V.
Stabsstelle Governance
Blücherstraße 62 – 63
10961 Berlin

Per Telefon

Telefonisch können Sie jederzeit eine Nachricht auf der Mobilbox unter dieser Nummer hinterlassen:

030 / 26409 – 163

Sollten Sie eine Kontaktaufnahme oder einen Rückruf wünschen, hinterlassen Sie bitte die entsprechenden Informationen.

Externe Meldestelle

Eine alternative Meldung ist via Meldestelle des Bundesamts für Justiz möglich. Diese Behörde wurde von der deutschen Regierung ernannt und nimmt ebenfalls Hinweise auf potenzielles Fehlverhalten entgegen.

Meldestelle des Bundesjustizamts

Grundsätze der Bearbeitung und weitergehende Informationen

Die Bearbeitung erfolgt durch die Stabsstelle Governance des AWO Bundesverbands. Diese prüft den Hinweis gründlich, systematisch und behandelt diesen vertraulich. Sofern weitere Informationen benötigt werden, nehmen die Mitarbeiter*innen der Stabsstelle Kontakt zu Ihnen auf. Wenn die erste Bewertung einen Verdacht auf einen Verstoß ergibt, wird eine Untersuchung eingeleitet. Diese Untersuchung muss nicht zwangsläufig durch die Stabsstelle Governance selbst durchgeführt werden, sondern erfolgt vielmehr bei der für den Sachverhalt zuständigen Person/Funktionseinheit. Anschließend werden die Ergebnisse ausgewertet und geeignete Maßnahmen eingeleitet.

Nach Eingang des Hinweises und einer ersten Durchsicht durch die Stabsstelle Governance erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, sofern Sie eine Kontaktmöglichkeit hinterlassen haben. Anschließend erfolgt eine erste Bewertung des Hinweises. Diese umfasst insbesondere auch die Aufklärung und ggf. weitere Informationseinholung von Ihnen als Hinweisgeber*in. Wenn sich daraus ein begründeter Verdacht eines möglichen Regelverstoßes ergibt, wird sich die zuständige Person/Funktionseinheit mit der Untersuchung befassen. Dies kann – je nach potenziellem Verstoß – eine andere Person/Funktionseinheit als die Stabsstelle Governance darstellen. Dies kann unter Umständen auch das Organ Präsidium des Bundesverbands sein oder aber direkt die Abgabe an Strafermittlungsbehörden.

Die zuständige Person/Funktionseinheit wertet dann die Ergebnisse aus und stellt fest, ob ein Fehlverhalten vorliegt. Es werden dann weitere Schritte, wie z.B. geeignete Sanktionen eingeleitet. Sie erhalten eine geeignete Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen – insoweit es die Ermittlungen nicht berührt und die Rechte von Personen, die Gegenstand dieses Hinweises sind, nicht beeinträchtigt werden.

Die Bearbeitungszeit kann sich unterscheiden und hängt u.a. vom Gegenstand des Hinweises ab.

Jede Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von einem Verstoß erlangt, darunter zählen u.a. aktuelle und ehemalige Arbeitnehmer*innen, Stellenbewerber*innen, Praktikant*innen; Geschäftspartner*innen, Kund*innen, Mandant*innen, Klient*innen; Dienstleister*innen, Lieferant*innen, Freiwillige, wie Ehrenamtliche, etc.

Anonyme Hinweise werden grundsätzlich bearbeitet. Eine Rückmeldung ist nach dem derzeitigen Prozess bei diesen Hinweisen jedoch nicht möglich. Wir bitten um Verständnis, dass manchen anonymen Hinweisen in begründeten Fällen nicht nachgegangen wird.

Das Hinweisgeberschutzgesetz erfasst nicht jede potenzielle Verletzung von Rechtsvorschriften. Neben § 2 HinSchG nimmt der Bundesverband über diesen Kanal entgegen:

  • Strafgesetzbuch und andere Strafnormen: z.B. Delikte aus dem Wirtschafts- und Wettbewerbsbereich: Betrug, Untreue, Unterschlagung, Korruptionstatbestände, Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Arbeitsschutzvorschriften, Persönlichkeitsrecht (Körperverletzung, Nötigung, etc.)
  • Ordnungswidrigkeiten: welche mit einem Bußgeld bedroht sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorganen dient: z.B. Verstöße gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns und das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung
  • Bereiche des EU-Rechts: Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Produktsicherheit, zum Umweltschutz, zum Strahlenschutz, zur Lebensmittelsicherheit, zum Verbraucherschutz und zum Datenschutz
  • Interne Regularien: z.B. Interessenkonflikte im Sinne des AWO-Governance-Kodex

Die Meldung sollte so konkret und gewissenhaft wie möglich formuliert sein, sodass auch eine fachfremde Person die Beschreibung leicht nachvollziehen kann. Je genauer Ihre Angaben sind, desto mehr unterstützen Sie die weitere Bearbeitung und desto weniger Rückfragen werden notwendig.

Vor Versand Ihres Hinweises prüfen Sie bitte, ob Sie nachfolgende Fragen beantwortet haben:

  • Was ist passiert?
  • Wo, wann und wie ist es passiert?
  • Wem ist es passiert? Wer war eventuell ein Zeuge bzw. eine Zeugin?
  • Gibt es andere Belege und Beweise?

Der Bundesverband sichert zu, dass Ihnen aus einer Meldung keine Nachteile entstehen, sofern es sich nicht um vorsätzliche Falschmeldungen handelt oder das Meldesystem missbraucht wird. Bei einem Hinweis, welcher in gutem Glauben erfolgt, sind keine disziplinarischen oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu befürchten.

Ein Missbrauch des Hinweisgebersystems wird als Regel- und Rechtsverstöße gewertet und kann zu arbeitsrechtlichen oder anderen disziplinarischen Maßnahmen, ggf. auch einer Strafanzeige oder Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des*der Geschädigten gegen den*die Hinweisgebende*n führen. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldungen sind insoweit nicht geschützt.

Sollten Sprachbarrieren, digitale Barrieren oder andere Hürden bei der Hinweisabgabe bestehen, bitten wir um eine Kontaktaufnahme Ihrer Wahl. Gemeinsam werden wir nach einer geeigneten Lösung suchen, um die Hinweisabgabe zu ermöglichen.

Andere AWO-Organisationen haben eigenständige Hinweisgebersysteme zur Einreichung von Hinweisen etabliert.

Persönliche Daten werden ausschließlich im Rahmen der Sachbearbeitung gespeichert und verwendet. Die Angaben werden vertraulich behandelt.

Über diesen Link gelangen Sie zu der Datenschutzerklärung für die Abgabe von Meldungen.

Weitere mögliche Stellen für Ihr Anliegen

  • Beeinträchtigungen, Benachteiligungen und ungerechtfertigte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigungen des Arbeitgebers:
    Der*die Vorgesetzte*n/ Abteilungsleitung
  • Beeinträchtigungen, Benachteiligungen und ungerechtfertigte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigungen des Arbeitgebers:
    Personalabteilung
  • Beeinträchtigungen, Benachteiligungen und ungerechtfertigte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigungen:
    Betriebsrat
  • Beeinträchtigungen, Benachteiligungen und ungerechtfertigte Behandlung oder sonstige Prozesse nach dem Qualitätsmanagement:
    Beschwerdemanagement via beschwerden@awo.org
  • Governance und Compliance (Einhaltung der AWO-Regelwerke):
    Stabsstelle Governance via governance@awo.org
  • Verstöße im Zusammenhang mit den Regelungen des Datenschutzes:
    Datenschutzbeauftragte*r via datenschutzbeauftragter@awo.org
  • Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Mobbing:
    Antidiskriminierungsstelle des Arbeitgebers