Persönlich
Nach Vereinbarung sind persönliche Treffen in der barrierefrei zugänglichen Geschäftsstelle oder Videotelefonate möglich.
AWO Bundesverband e.V.
Stabsstelle Governance
Blücherstraße 62 – 63
10961 Berlin
Liegen aus Ihrer Sicht Fehlverhaltensweisen von Mitarbeitenden der AWO oder mögliche Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder AWO-Regularien und Verhaltensgrundsätze vor, die den Bundesverband, seine Tochter- oder Enkelgesellschaften als Beschäftigungsgeber betreffen bzw. in einem anderen beruflichen Kontext zum Bundesverband stehen, informieren Sie uns bitte. Jeder begründete Hinweis bietet die Chance, die entsprechenden Prozesse kritisch zu überprüfen, fehlerhaftes Verhalten zu unterbinden und Arbeitsabläufe stetig zu verbessern. Für Hinweise stehen Ihnen interne wie externe Meldewege zur Verfügung.
Die Bearbeitung erfolgt durch die Stabsstelle Governance des AWO Bundesverbands. Diese prüft den Hinweis gründlich, systematisch und behandelt diesen vertraulich. Sofern weitere Informationen benötigt werden, nehmen die Mitarbeiter*innen der Stabsstelle Kontakt zu Ihnen auf. Wenn die erste Bewertung einen Verdacht auf einen Verstoß ergibt, wird eine Untersuchung eingeleitet. Diese Untersuchung muss nicht zwangsläufig durch die Stabsstelle Governance selbst durchgeführt werden, sondern erfolgt vielmehr bei der für den Sachverhalt zuständigen Person/Funktionseinheit. Anschließend werden die Ergebnisse ausgewertet und geeignete Maßnahmen eingeleitet.
Nach Eingang des Hinweises und einer ersten Durchsicht durch die Stabsstelle Governance erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, sofern Sie eine Kontaktmöglichkeit hinterlassen haben. Anschließend erfolgt eine erste Bewertung des Hinweises. Diese umfasst insbesondere auch die Aufklärung und ggf. weitere Informationseinholung von Ihnen als Hinweisgeber*in. Wenn sich daraus ein begründeter Verdacht eines möglichen Regelverstoßes ergibt, wird sich die zuständige Person/Funktionseinheit mit der Untersuchung befassen. Dies kann – je nach potenziellem Verstoß – eine andere Person/Funktionseinheit als die Stabsstelle Governance darstellen. Dies kann unter Umständen auch das Organ Präsidium des Bundesverbands sein oder aber direkt die Abgabe an Strafermittlungsbehörden.
Die zuständige Person/Funktionseinheit wertet dann die Ergebnisse aus und stellt fest, ob ein Fehlverhalten vorliegt. Es werden dann weitere Schritte, wie z.B. geeignete Sanktionen eingeleitet. Sie erhalten eine geeignete Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen – insoweit es die Ermittlungen nicht berührt und die Rechte von Personen, die Gegenstand dieses Hinweises sind, nicht beeinträchtigt werden.
Die Bearbeitungszeit kann sich unterscheiden und hängt u.a. vom Gegenstand des Hinweises ab.
Jede Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von einem Verstoß erlangt, darunter zählen u.a. aktuelle und ehemalige Arbeitnehmer*innen, Stellenbewerber*innen, Praktikant*innen; Geschäftspartner*innen, Kund*innen, Mandant*innen, Klient*innen; Dienstleister*innen, Lieferant*innen, Freiwillige, wie Ehrenamtliche, etc.
Anonyme Hinweise werden grundsätzlich bearbeitet. Eine Rückmeldung ist nach dem derzeitigen Prozess bei diesen Hinweisen jedoch nicht möglich. Wir bitten um Verständnis, dass manchen anonymen Hinweisen in begründeten Fällen nicht nachgegangen wird.
Das Hinweisgeberschutzgesetz erfasst nicht jede potenzielle Verletzung von Rechtsvorschriften. Neben § 2 HinSchG nimmt der Bundesverband über diesen Kanal entgegen:
Die Meldung sollte so konkret und gewissenhaft wie möglich formuliert sein, sodass auch eine fachfremde Person die Beschreibung leicht nachvollziehen kann. Je genauer Ihre Angaben sind, desto mehr unterstützen Sie die weitere Bearbeitung und desto weniger Rückfragen werden notwendig.
Vor Versand Ihres Hinweises prüfen Sie bitte, ob Sie nachfolgende Fragen beantwortet haben:
Der Bundesverband sichert zu, dass Ihnen aus einer Meldung keine Nachteile entstehen, sofern es sich nicht um vorsätzliche Falschmeldungen handelt oder das Meldesystem missbraucht wird. Bei einem Hinweis, welcher in gutem Glauben erfolgt, sind keine disziplinarischen oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu befürchten.
Ein Missbrauch des Hinweisgebersystems wird als Regel- und Rechtsverstöße gewertet und kann zu arbeitsrechtlichen oder anderen disziplinarischen Maßnahmen, ggf. auch einer Strafanzeige oder Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des*der Geschädigten gegen den*die Hinweisgebende*n führen. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldungen sind insoweit nicht geschützt.
Sollten Sprachbarrieren, digitale Barrieren oder andere Hürden bei der Hinweisabgabe bestehen, bitten wir um eine Kontaktaufnahme Ihrer Wahl. Gemeinsam werden wir nach einer geeigneten Lösung suchen, um die Hinweisabgabe zu ermöglichen.
Andere AWO-Organisationen haben eigenständige Hinweisgebersysteme zur Einreichung von Hinweisen etabliert.
Persönliche Daten werden ausschließlich im Rahmen der Sachbearbeitung gespeichert und verwendet. Die Angaben werden vertraulich behandelt.