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LGBTIQ* im Asylverfahren

Von: Kitty Thiel

 

Anlässlich des Pride Month wollen wir die Gelegenheit nutzen die Schwierigkeiten von LSBTIQ* - Flüchtlingen im Asylverfahren sichtbar zu machen.

Die besondere Situation von LSBTIQ* - Flüchtlingen findet nicht immer hinreichende Beachtung im Asylverfahren. Stereotype, mangelnde Diskretion und Heteronormativität führen zu fehlerhaften Entscheidungen im Asylverfahren.

Die Genfer Flüchtlingskonvention besagt, dass alle, „die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine begründete Furcht vor Verfolgung haben“, als Flüchtling geschützt werden. Anerkannt ist, dass Personen, die  aufgrund einer lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans*, inter*, queeren* (LSBTIQ*) Lebensrealität Verfolgung erleben, unter diesen Schutz fallen. Die Verfolgung kann seitens der Gesetze erfolgen, welche gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe stellt, nicht selten unter Todesstrafe, als auch durch Bedrohung oder Verfolgung durch Mitbürger*innen oder sogar durch die eigene Familie, während  die Regierung untätig bleibt oder sogar an dem Missbrauch beteiligt ist. Die gleichgeschlechtliche Sexualität unterliegt nicht selten einem Tabu im Herkunftsland, gefolgt von dem Zwang die eigene Sexualität oder geschlechtliche Identität zu verstecken oder zu unterdrücken. Diese besondere Situation von LGBTIQ* - Flüchtlingen unterscheidet sich von anderen Flüchtlingen, da sie nicht immer hinreichend Beachtung während des Asylverfahrens findet.

1. Fehlerhafte Entscheidungen beim BAMF wegen veralteter Erkenntnisquellen

Personen, die  aufgrund einer LSBTIQ* - Lebensrealität Verfolgung im Herkunftsland erleben, werden durch die Genfer Flüchtlingskonvention geschützt. Allerdings wird häufig die Verfolgung nur dann als asylrelevant gewertet, wenn dieses Verhalten im Herkunftsland auch unter Strafe steht. Doch in vielen Herkunftsländern ist die Auslebung der individuellen sexuellen und geschlechtlichen Identität zwar nicht strafbar, aber gesellschaftlich de facto nicht möglich. Deshalb müssen andere Erkenntnisquellen in die Asylentscheidungen mit einfließen und Lebensrealitäten nicht nur als Privatangelegenheit gewertet werden. Zum Beispiel steht Sex zwischen Frauen insbesondere in Ländern, in denen die Sexualität von Frauen* allgemein stark tabuisiert ist, nicht unter Strafe. Hier darf jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die Betroffenen keine staatliche Verfolgung zu befürchten haben. Das BAMF muss auch  Gesetze in den Herkunftsländern in den Blick nehmen und im Asylverfahren berücksichtigen, die die Selbstbestimmung über den weiblichen* Körper einschränken – von der Verweigerung des Zugangs zu Verhütungsmitteln oder anderen Gesundheitsfürsorgeprodukten bis hin zu Einschränkungen der Kleidung und des Aufenthaltsortes von Frauen* in der Öffentlichkeit. In anderen Fällen lehnt das BAMF die Flüchtlingseigenschaft mit der Argumentation ab, dass bisexuelle Personen ihre homosexuelle Identität unterdrücken und unter ihrer heterosexuellen Identität ohne Verfolgung im Herkunftsland leben könnten.

Zudem beschreiben die vom BAMF und Verwaltungsgerichten herangezogenen Dokumentationen über die Situation in den Herkunftsländern hauptsächlich die Verfolgung homosexueller Männer. Doch auch die spezifischen Probleme und Gefahren, denen u.a. Trans-Personen ausgesetzt sind, müssen in den Asylverfahren berücksichtigt werden. Herkunftslandinformationen die auf eine Personengruppe innerhalb der LSBTIQ*-Gemeinschaft zutreffen, dürfen nicht eins zu eins auf eine andere Gruppe übertragen werden. Existieren keine Herkunftslandinformationen zu einer geschilderten Verfolgung, muss entsprechend dem  glaubhaften Vortrag des Asylsuchenden entschieden werden.

Forderungen:

- die Lebensrealität von LGBTIQ* Flüchtlingen muss ganzheitlich gewertet werden.

- alternative Erkenntnisquellen müssen herangezogen werden, fehlende Erkenntnismittel dürfen nicht so gedeutet werden, dass keine Verfolgung vorliegt.

- liegen Erkenntnisquellen nur einer bestimmten Teilgruppe der LSBTIQ* vor, dürfen diese weder ungeprüft auf eine andere Teilgruppe übertragen werden noch darf daraus geschlossen werden, dass für die andere Teilgruppe keine Verfolgungsgefahr besteht.

2. Fehler in der Anhörung

Für LSBTIQ*- Flüchtlinge bestehen große Hürden, mit fremden Menschen über die eigene Sexualität oder Transgeschlechtlichkeit zu sprechen, da gerade das Schweigen darüber im Herkunftsland Sicherheit versprach. Nicht selten schweigen LSBTIQ* - Flüchtlinge über die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität und geben als Fluchtgrund die allgemeine Lage im Herkunftsland an. Für viele LSBTIQ* ist es schwer, offen über die Verfolgung zu sprechen. Sie haben Angst sich zu outen, insbesondere gegenüber staatlichen Stellen aber auch vor Familienangehörigen, wenn diese als Beistand in der Anhörung zugelassen wurden. Auch die Angst, dass das Coming-Out in Deutschland eine Gefahr für die Familie im Herkunftsland ist, führt zu einem Schweigen. Wichtig ist es daher, durch Aufklärung über die Rechte in Deutschland bestehende Unwissenheit und Unsicherheiten zu beseitigen.

Über die eigene Sexualität zu sprechen bedeutet immer auch einen Eingriff in die Intimsphäre. Kulturelle Unterschiede und die Tabuisierung im Herkunftsland erhöhen das Unbehagen über diesen Fluchtgrund zu sprechen. Durch dieses Unbehagen sind Vorträge häufig detailarm oder nicht chronologisch. Das Resultat ist, dass der detailarme und nicht chronologische Vortrag beim BAMF häufig als unglaubwürdig gewertet wird.

Besonders unglaubwürdig erscheint ein Sachvortrag, wenn dieser nicht der „typisch linearen homosexuellen Lebensweise“ entspricht, wenn bspw. durch gesellschaftlichen Zwang eine heterosexuelle Ehe eingegangen werden musste und innerhalb dieser Kinder gezeugt wurden.

Zudem ist die Übersetzung gerade im Bereich »Sexualität« eine schwierige Aufgabe, da es sich zum einen oftmals um Begriffe handelt, die sehr intim oder sehr umgangssprachlich sind bzw. sprachlich einer subkulturellen Szene zuzuordnen sind. Sprachmittler*innen sind zu sensibilisieren, um ihrer Rolle gerecht zu werden. Sie sollten spezifische Begriffe kennen und in der Lage sein, sie in kontextuell passenden deutschen Begriffen ohne Scham auszudrücken. Zudem dürfen gemachte Erfahrungen nicht an westlichen und heteronormativ geprägter Vorstellung gemessen werden.

Forderungen:

- Beratungen und unabhängige Beratungsstellen sicherstellen, um über Rechte in Deutschland aufzuklären, um bestehende Unwissenheit und Unsicherheiten zu beseitigen.

- Schulungen und Sensibilisierung von Anhörer*innen und Dolmetscher*innen

- keine Familienangehörigen in der Anhörung

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