Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Können Personen die aus der Ukraine fliehen legal nach Deutschland einreisen?

  • ALLE Personen die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine ihren gewöhnlichen Aufenthalt innehatten und ab dem 24.02.2022 aus der Ukraine geflohen sind, sind bis zum 31.08.2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie können bis zum 31.08.2022 eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen, soweit die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels vorliegen.
  • Dies gilt auch für alle ukrainischen Staatsangehörigen und alle Personen die einen Schutzstatus in der Ukraine hatten, die ihren Wohnsitz in der Ukraine hatten, sich allerdings im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine aufgehalten haben.
  • Das Bundesministerium des Innern und für Heimat beabsichtigt die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV), die sonst am 31.08.2022 außer Kraft treten würde, in angepasster Fassung zu verlängern. Die Verlängerung gilt bis zum 30.11.2022
  • Jedoch wird der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland nur noch für 90 Tage möglich sein. Wer länger in Deutschland bleiben möchte, muss sich während dieses Zeitraums an die zuständige Ausländerbehörde wenden.
  • Für Übergangsfälle gilt folgendes: Wer sich zum 31.08.2022 noch nicht für 90 Tage in Deutschland aufhält, kann sich auf Grund der UkraineAufenthÜV auch darüber hinaus so lange in Deutschland aufhalten, bis ein Zeitraum von 90 Tagen erreicht ist. Wer sich zum 31.08. 2022 bereits seit 90 Tagen oder länger in Deutschland aufhält und weiter in Deutschland bleiben möchte, muss sich bis zum 31.08.2022 an die zuständige Ausländerbehörde wenden.

Welche Personengruppen sind in der Beratung zu unterscheiden?

  • Ukrainische Staatsbürger*innen
  • Nicht ukrainische Drittstaatler*innen mit einem Schutzstatus in der Ukraine
  • Nicht ukrainische Drittstaater*innen mit einem Daueraufenthalt und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurück können
  • Nicht ukrainische Drittstaater*innen ohne Daueraufenthalt und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurück können
  • Familienangehörige von Ukrainer*innen und nicht ukrainischen Drittstaatler*innen mit einem Schutzstatus in der Ukraine
  • Personen die seit dem 24.02.2022 aus der Ukraine fliehen

Was sind die Besonderheiten für Ukrainer*innen?

Ukrainische Staatsangehörige können visumsfrei nach Deutschland einreisen und sich für 90 Tage in Deutschland aufhalten. Ukrainer*innen die sich kurzweilig in Deutschland aufhalten möchten, müssen sich nicht registrieren.

Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen. Dies betrifft Fälle, in denen

  • die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels aufgrund rechtlicher Vorgaben oder nicht mehr gegebener Erteilungsvoraussetzungen nicht möglich ist oder
  • während der zeitlichen Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Erteilungsgrund entfallen ist und dessen nachträgliche Befristung in Betracht zu ziehen wäre.

Für die Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist dabei in Abweichung von Nr. 5 unbeachtlich, wann die Einreise in das Bundesgebiet erfolgt ist.

Wer bekommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG?

  • Ukrainische Staatsbürger*innen und ihre Familien
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben und ihre Familien
  • Nicht-ukrainische Drittstaater*innen mit einem Daueraufenthalt in der Ukraine, die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren können.
  • Nicht-ukrainische Drittstaater*innen, wenn diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt (< 90 Tage), in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
  • und die nach dem 24.02.2022 in die EU eingereist sind (um Spannungen zu vermeiden wird eine Kulanzzeit gewährt - wer wegen der Unruhen bereits kurz zuvor geflüchtet ist, oder sich zu Urlaubszwecken bereits in der EU aufgehalten hat.

Was muss ich über einen AE nach § 24 Abs. 1 AufenthG wissen?

  • Die Ausländerbehörden am Wohnort stellen den Aufenthaltstitel aus
  • Bei Antragstellung erfolgt die Registrierung und Speicherung der Grunddaten im AZR
  • Die Verteilung erfolgt mittels FREE und richtet sich nach dem Königsteiner Schlüssel,  allerdings soll auf eine Verteilung verzichtet werden, wenn Personen privaten Wohnraum bei Verwandten oder Freunden gefunden haben
  • Nach einer Verteilung oder einer Zuweisung entsteht eine Wohnsitzverpflichtung nach § 24 Abs. 5 S. 2 AufenthG kraft Gesetzes. Eine landesinterne Zuweisung liegt künftig im Ermessen der obersten Landesbehörde. Die Wohnsitzverpflichtung erlischt mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG greift die Wohnsitzverpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 AufenthG.
  • Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG gestellt, erhält die Person zunächst eine Anlaufbescheinigung. Anschließend erfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung (§ 49 AufenthG), erst dann wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt.
  • Der Aufenthaltstitel wird rückwirkend ab der Einreise ins Bundesgebiet ausgestellt. Eine Aufenthaltserlaubnis wird frühestens ab dem 04.03.2022 für zwei Jahre erteilt.
  • Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG können Personen einer Beschäftigung nachgehen. Grundsätzlich steht dieBeschäftigung  unter dem Erlaubnisvorbehalt der Ausländerbehörde. Allerdings ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 31 BeschV nicht erforderlich. In den Nebenbestimmungen zur AE ist zu vermerken: Beschäftigung erlaubt. Die Beschäftigung kann mit Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung aufgenommen werden.
  • Mit der Aufnahme einer Beschäftigung erlischt die Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 5 AufenthG. In anderen Fällen kann die Wohnsitzauflage nach §12 a Abs. 5 aufgehoben werden. Ist man im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gilt 12a Abs. 5 AufenthG analog.
  • Spätestens mit Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG besteht eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II und XII - im Moment auch mit einer Fiktionsbescheinigung und erkennungsdienstliche Behandlung
  • Die Ausschlussgründe des § 24 Abs. 2 AufenthG hindern die Erteilung des Aufenthaltstitels nur wenn bei der Ausländerbehörde Anhaltspunkte dafür vorliegen. Ggf. kann von der Ausländerbehörde eine Sicherheitsüberprüfung angestoßen werden.  
  • Der Familiennachzug ist eingeschränkt. § 29 Abs. 4 S. 2 AufenthG verweist auf § 36 AufenthG
  • ACHTUNG: Ab dem Antrag auf Erteilung einer AE nach § 24 Abs. 1 AufenthG und positiver Entscheidung könnte die Erteilung anderer AE wie § 16b , 16c, 16e, 16f, 17, 18b Abs. 2, den § 18d, 18e, 18f und 19e AufenthG gesperrt sein. Dies folgt aus § 19f AufenthG. Dies ist jedoch noch umstritten.

Wo kann ein Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt werden?

Auf der Plattform Germany4Ukraine ist nun eine Online-Registrierung für ukrainische Geflüchtete möglich.

Wer fällt unter den Begriff Familie?

Als Familienangehörige gelten folgende Personen, sofern die Familie zum Zeitpunkt der den vorübergehenden Schutz auslösenden Umstände bereits in der Ukraine bestand:

  • der Ehegatte (Ukrainer*in oder ukrainische Drittstaatler*innen mit einem Schutzstatus in der Ukraine) oder ihr nicht verheirateter Partner (auch gleichgeschlechtlich), der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt[1];
  • die minderjährigen ledigen Kinder (Ukrainer*in oder ukrainischen Drittstaatler*innen mit einem Schutzstatus in der Ukraine) oder ihres Ehepartners, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
  • andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer Ukrainer*in oder Anerkannten abhängig waren.

ACHTUNG: Familiennachzugsvorschriften sind nicht anzuwenden, wenn eine eigene Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG aus eigener Berechtigung aufgrund des Durchführungsbeschlusses vorliegt

 

[1] Zur Definition des Personenkreises vergleiche Nummer 3.1.5.3 der Anwendungshinweise des BMI zur Umsetzung des Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und anderer Gesetze an das Unionsrecht in der Version 1.0 vom 22. Januar 2021, die unter nachfolgendem Link abrufbar sind: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/anwendungshinweise-umsetzung-freizuegigkeitsgesetz.html

 

Was ist ein Daueraufenthalt in der Ukraine?

Unter einem nach ukrainischem Recht „gültigen unbefristetem Aufenthaltstitel“ ist ein Aufenthaltstitel zu verstehen, der einer deutschen Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (§§ 9, 9a AufenthG) vergleichbar ist.

Wie können sich die Personen ausweisen?

Nachweis der ukrainischen Staatsangehörigkeit

  • Pass mit oder ohne biometrische Merkmale oder Passersatz
  • Personalausweis
  • Identitätsbescheinigung der ukrainischen Botschaft
  • (Gesamtschau mitgeführter Unterlagen)

Nachweise der Schutzberechtigung

  • Ukrainischer Reiseausweis für Flüchtlinge
  • Reisedokument über den komplementären Schutz (Travel Document for Person Granted Complementary Protection)

Was bedeutet „enge Verwandte“:?

  • muss zum Zeitpunkt des 24. Februar 2022 innerhalb des Familienverbands gelebt haben und
  • zu diesem Zeitpunkt von Ukrainer*in oder ukrainischen Drittstaatler*innen mit einem Schutzstatus in der Ukraine vollständig oder größtenteils abhängig gewesen sein (die erforderliche Abhängigkeit kann dabei finanzieller oder tatsächlicher Natur sein)
  • Beachte: Minderjährige Kinder die zum Zeitpunkt der Antragsstellung volljährig geworden sind!

 

Was bedeutet „nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren“?

  • wird bei Personen mit einem Daueraufenthalt in der Ukraine vermutet. Bei Personen, die sich mit einem gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, ist prima facie von einer maßgeblichen Verbindung in der Ukraine und damit davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, weil eine engere Bindung zur Ukraine besteht als zum Herkunftsstaat
  • bei Personen mit einem gültigen befristeten Aufenthalt wird individuell geprüft und es werden die Maßstäbe des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG herangezogen. Keine sichere Rückkehrmöglichkeit wird bei den Ländern Eritrea, Afghanistan und Syrien angenommen. Ist der Sachvortrag zu komplex, können die Ausländerbehörden die Personen dem Asylverfahren zuführen oder das BAMF in die Prüfung zum § 24 AufenthG mit einbeziehen. Um einen Rechtskreiswechsel zu vermeiden, soll vor Ausgabe der Fiktionsbescheinigung jedenfalls eine Prüfung erfolgen, ob der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist.

Was ist „ein vorübergehender Kurzaufenthalt“?

  • Aufenthalt von weniger als 90 Tagen in der Ukraine (Tourist*innen, Geschäftsreisende, Besucher*innen und ähnliche Aufenthalte)
  • Personen mit Aufenthalten in der Ukraine zu nur besuchsartigen oder kurzfristigen Erwerbszwecken.

Was muss ich über den Familiennachzug wissen?

Der Familiennachzug zum Titelinhaber nach § 24 AufenthG erfolgt gemäß § 29 Absatz 4 AufenthG für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder oder minderjährige ledige Kinder des Ehegatten, wenn:

  • die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde (siehe § 29 Absatz 4 Nummer 1 AufenthG) und
  • entweder
    • die Familienangehörigen des Titelinhabers sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und übernommen werden sollen (§ 29 Absatz 4 Nummer 2, 1. Alternative AufenthG),
  • oder
    • die Familienangehörigen des Titelinhabers sich außerhalb des Unionsgebiets aufhalten und schutzbedürftig sind (§ 29 Absatz 4 Nummer 2, 2. Alternative AufenthG).

Was geschieht, wenn die vom Ratsbeschluss umfassten Person sofort (nach der Einreise) Sozialleistungen benötigt?

  • Zu Beginn können alle, die nach Deutschland einreisen und hilfsbedürftig sind,  Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen.
  • Die Bitte um Unterstützung bei den Ankunftszentren/Leistungsbehörden (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) wird als Schutzgesuch interpretiert. Mit der Äußerung eines Schutzgesuchs sind die Schutzsuchenden leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG.
  • Antragsstellende und Schutzsuchende sind im Verfahren gemäß § 16 AsylG erkennungsdienstlich zu behandeln und zu registrieren. (Rechtsgrundlage: § 49 Absatz 5 Nummer 6 AufenthG)
  • Neben der Registrierung erfolgt eine Verteilung auf die Bundesländer, derzeit nach dem Königsteiner Schlüssel. Beachte: eine Verteilung auf ein anderes Bundesland, als das Bundesland des Aufenthaltsorts, findet generell nur bei Personen statt, die nicht bereits anderweitig z.B. bei Verwandten oder Freunden in Deutschland einen Wohnraum/ort gefunden haben.

Was sollte ich über die Verteilung wissen?

  • Eine Verteilung findet derzeit nicht statt, wenn privat eine Unterkunft vorhanden ist.
  • Es wurde ein neues Verteilsystem unter dem Namen "FREE Fachanwendung zur Registerführung, Erfassung und Erstverteilung zum vorübergehenden Schutz" eingerichtet. In den Ankunftszentren, Aufnahmeeinrichtungen und Ausländerbehörden können bundesweit von allen Ankommenden Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und weitere personenbezogene Daten erfasst werden. FREE soll bereits vor der Registrierung im Ausländerzentralregister eine individualisierte und nachvollziehbare Verteilung auf die Länder und Kommunen ermöglichen.
  • Die im Rahmen der FREE-Verteilung auf Basis des Königsteiner Schlüssels zwischen den Ländern geeinigte Quote gestaltet sich wie folgt:

.

BEACHTE:  Weiterhin gilt, dass alle Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine flüchten, bis zum 31.08.2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Daher können alle Personen zu ihren Verwandten und Bekannten weiterreisen und sich am Wohnort registrieren lassen.

Kann ich aus dem AE nach § 24 Abs. 1 AufenthG in einen anderen AE wechseln?

Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltsstatus ist möglich, wenn die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen zur Erteilung eines AE erfüllt sind.

BEACHTE: § 19f AufenthG

Achtung: Noch gilt, dass alle Personen die ab dem 24.02.2022 aus der Ukraine geflohen sind, von der Voraussetzung des erforderlichen Visums bis zum 31.08.2022 befreit sind. Ab dem 01.09.2022 bis zum 30.11.2022 wird weiterhin von der Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum bei allen Personen abgesehen. Jetzt gilt ab dem 01.09.2022, dass der Aufenthalt nur noch für 90 Tage legal ist, dies gilt auch rückwirkend.

Können Personen die unter den Ratsbeschluss fallen einen Asylantrag stellen?

Ja – aber sie verzichten dann auf den Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG.

Ein geäußertes Schutzbegehren gegenüber den Leistungsbehörden eröffnet kein Asylverfahren. Erst wenn der Ausländer einen förmlichen Asylantrag beim BAMF stellt, wird ein Asylverfahren durchgeführt, das aufgrund der Regelung in § 32a Absatz 1 Satz 1 AsylG jedoch unmittelbar ruht, sofern der Ausländer bereits Schutz nach § 24 AufenthG genießt.

Bei Personen, die bereits vor Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG einen Asylantrag gestellt haben, ist zwar ein Asylverfahren durchzuführen, allerdings werden die Verfahren in der Phase bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG vom BAMF nicht betrieben. Auf die Unterrichtung der Betroffenen findet § 24 Absatz 7 AufenthG Anwendung.

 

Dürfen Personen den Wohnort wechseln, wenn sie bereits Sozialleistungen an einem Ort bezogen habe oder bei einer bestimmten Ausländerbehörde einen Antrag auf einen AE gestellt haben?

  • Sie müssen umziehen wenn eine Zuweisungsentscheidung ergeht
  • Sie müssen umziehen wenn eine neue Zuweisungsentscheidung ergeht
  • Sie dürfen umziehen, analog den Regelungen zu § 12a AufenthG, insbesondere bei Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von einigem Umfang und Zuzug zu Familienangehörigen

Gibt es einen Zugang zu den Integrationskursen?

  • Die Zulassung zum Integrationskurs ist auf Antrag möglich. Dieser kann entweder bei der für den Wohnort zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eingereicht werden. Welche Regionalstelle zuständig ist und wo Integrationskurse angeboten werden, lässt sich schnell und einfach mit Hilfe des Auskunftssystems BAMF-NAvI herausfinden. Der Antrag auf Zulassung kann auch über die Träger der Integrationskurse gestellt werden. Diese beraten gerne und können als erste Ansprechpartner genutzt werden.
  • Sofern zunächst nur eine Fiktionsbescheinigung vorliegt, sollte diese mit einem Hinweis auf die künftige Erteilung eines Titels auf Grundlage des § 24 AufenthG versehen werden, um die Berechtigung nachzuweisen und eine zeitnahe Kursteilnahme zu ermöglichen.

 

 

 

 

Welche Leistungsansprüche haben Personen die aus der Ukraine geflohen sind?

Vor Antragstellung des § 24 Abs.1 AufenthG:

  • Mit der Äußerung eines Schutzbegehrens (Bitte um Essensversorgung, Unterkunft oder medizinische Versorgung bei einer staatlichen Stelle) können alle Personen die aus der Ukraine geflohen sind Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.

Nach Antragstellung des § 24 Abs.1 AufenthG:

  • Leistungsberechtigung nach SGB II bzw. SGB XII
  • Neben den sonstigen Leistungsvoraussetzungen ist Voraussetzung für den Bezug von SGB II bzw. SGB XII Leistungen, 
  1. eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG und
  2. eine erkennungsdienstliche Behandlung.

Können ukrainische Staatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bekommen, wenn sie bereits in Deutschland leben?

Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen, wenn

  • die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels aufgrund rechtlicher Vorgaben oder nicht mehr gegebener Erteilungsvoraussetzungen nicht möglich ist oder
  • während der zeitlichen Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Erteilungsgrund oder eine Erteilungsvoraussetzung, z.B. die Lebensunterhaltssicherung bei Studierenden, entfallen ist und dessen nachträgliche Befristung in Betracht zu ziehen wäre.

Ukrainische Staatsangehörige mit einer Duldung, wenn:

  • der Duldungsgrund entfallen ist
  • und die Identität nachgewiesen ist, mittels Reisepasses

Für die Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist dabei unbeachtlich, wann die Einreise in das Bundesgebiet erfolgt ist.

Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG werden auf Antrag geprüft. Eine Aufhebung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 5a oder Absatz 5b AufenthG vorliegt.

Bei welchem Jobcenter können Leistungen beantragt werden?

  • Liegt eine Wohnsitzauflage vor, ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II das Jobcenter zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 AufenthG ihren Wohnsitz zu nehmen hat.
  • Wenn eine Wohnsitzauflage nicht entstanden ist oder aufgehoben wurde, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 36 Absatz 1 SGB II.

Wann besteht eine Wohnsitzauflage?

  • Nach einer Verteilung oder einer Zuweisung entsteht eine Wohnsitzverpflichtung nach § 24 Abs. 5 S. 2 AufenthG kraft Gesetzes. Eine landesinterne Zuweisung liegt künftig im Ermessen der obersten Landesbehörde.
  • Die Wohnsitzverpflichtung erlischt mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG.
  • Ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG greift die Wohnsitzverpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 AufenthG. Aber: § 12a Abs.1 S. 2 AufenthG und § 12a Abs. 5 AufenthG können analog vor Titelerteilung angewandt werden.

Gilt die Wohnsitzauflage nach § 24 Abs. 5 S.2 AufenthG auch dann weiter, wenn der Antrag auf § 24 Abs. 1 AufenthG abgelehnt wurde?

Nein, sie sollte dann auch erlöschen. 

 

Welches Jobcenter ist dann zuständig?

Wenn eine Wohnsitzauflage nicht entstanden ist oder aufgehoben wurde, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 36 Absatz 1 SGB II.

Bekommen Menschen aus der Ukraine, welche einen Antrag auf eine AE nach § 24 Abs. 1 AufenthG gestellt haben Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, wenn sie nicht erkennungsdienstlich behandelt wurden?

Sofern die Personen vor dem 1. Juni 2022 eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erteilt wurde, muss für den Rechtskreiswechsel die Speicherung der Daten im AZR erfolgt sein. Die erkennungsdienstliche Behandlung kann bis zum 31. Oktober 2022 nachgeholt werden.

Gilt die Pflicht zur erkennungsdienstlichen Behandlung für alle?

  • Wenn die Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ab dem 1. Juni 2022 erhalten haben, muss für Personen ab 14 Jahren eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt sein, da eine solche ab dem 1. Juni 2022 Voraussetzung für die Ausstellung der genannten Dokumente ist.
  • Ist die Nachholung der erkennungsdienstlichen Behandlung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar, kann hierauf verzichtet werden.

Bekommen Menschen aus der Ukraine, welche einen Antrag auf eine AE nach § 24 Abs. 1 AufenthG gestellt haben, Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, wenn noch keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde?

Ersatzbescheinigungen sollen bis zum 31. Oktober 2022 anerkannt werden, die bis zum 31. Mai 2022 ausgestellt worden sind. Anlaufbescheinigungen, Verteilbescheinigungen mit FREE oder Ankunftsnachweise genügen diesem Erfordernis nicht.

Kann ich BAföG Leistungen bekommen, wenn ich eine AE nach § 24 Abs. 1 AufenthG habe?

Ja, das ist möglich.

Ist der Anwendungsbereich des SGB VIII eröffnet, sprich sind die jungen Menschen vom Schutzauftrag des Jugendamts erfasst und haben sie und ihre Familien Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VIII?

Ja.

 

Können Personen mit einer AE nach § 24 AufenthG arbeiten?

Geflüchtete aus der Ukraine können unmittelbar eine Arbeit in Deutschland aufnehmen; die Ausländerbehörden erlauben, entsprechend dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14.03.2022, bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit ausdrücklich. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig.

Braucht es für die Arbeitsaufnahme die Anerkennung von Berufsqualifikationen?

  • bei nicht-reglementierten Berufen soll eine Selbsteinschätzung der Geflüchteten aus der Ukraine zu ihren beruflichen Qualifikationen ausreichen.
  • bei reglementierten Berufen braucht es ein Anerkennungsverfahren
  • Studierenden aus der Ukraine soll die Aufnahme und Fortsetzung des Studiums ermöglicht werden. Die Ukraine ist Mitglied des Bologna Prozesses. Studienleistungen können anerkannt werden.

Indikative Liste der Dokumente, die die ukrainische Staatsangehörigkeit belegen, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist:

  • Reisepässe jeglicher Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen)
  • nationale Personalausweise (einschließlich vorläufiger Personalausweise)
  • Wehrpässe und Militärausweise
  • Seefahrtsbücher, Kapitänsausweise und Seemannspässe
  • Staatsbürgerschaftsbescheinigungen
  • sonstige amtliche Dokumente, in denen die Staatsangehörigkeit erwähnt oder angegeben wird

Empfehlen Sie diese Seite weiter:

Laden...

© 2023 AWO Bundesverband e.V...